Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Gericht wird auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die im Falle der Umgangsausübung zu einer Gefährdung des Kindeswohles führen. Da hier nicht ansatzweise bekannt ist, was vorgefallen ist bzw. von Seiten Ihrer Frau als Gründe für die Verweigerung des Umgangsrechtes angeführt wird, lässt sich eine zeitliche Prognose kaum abgeben.
Allerdings ist das Gericht gehalten, ein Verfahren auf Umgangsregelung zügig zu bearbeiten, vgl. § 155 Abs. 1 FamFG:
Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Das kann zwischen einigen Tagen und mehreren Monaten liegen, abhängig davon, was Ihre Frau vorträgt und was das Gericht für aufklärungserforderlich erachtet.
Vom konkreten Sachverhalt ausgehend kann auch nichzt prognostiziert werden, in welcher Form der Umgang zugelassen wird.
Umgangsregelungen sind grundsätzlich nicht festgeschrieben, sondern können im Laufe der Zeit bei Veränderungen von Umständen jeweils angepasst werden.
Der Ausgang des Gewaltschutzverfahrens ist nicht unbedingt maßgebend für die Regelung des Umgangsrechtes mit den Kindern. Éntscheidend ist auch dann die Frage der Kindeswohlgefährdung.
Nur dann, wenn die feststeht, kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Meine Ehefrau unterstellt mir Gewalt und Gewalt an den Kindern, wobei ich Zeugen benennen kann, welche andere Aussagen von meiner Ehefrau erhalten haben (mündlich, aber auch schriftlich per SMS)
D.h. solange diese Vorwürfe nicht vom Tisch sind ist auch ein Umgang nicht möglich, bzw. ein Beschluss vom Gericht?
Wenn der Vorwurf auf auf Gewalt gegenüber den Kindern lautet, wird das Gericht den Sachverhalt aufzuklären und ggf auch ein Gutachten einzuholen haben, so dass mit einer kurzfristigen Entscheidung eher nicht gerechnet werden kann.