Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Durch die einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahren, wird dies bis auf weiteres nicht weiter betrieben.
2. Allerdings kann die betreibende Gläubigerin Beschwerde gegen die Einstellung einlegen, zu der Sie aber Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Soweit noch keine MItteilung des Vollstreckungsgerichtes erfolgt ist, hat die Gläubigerin bislang keine Maßnahmen eingeleitet.
3. Über die Fortsetzung des Verfahrens entscheidet das Vollstreckungsgericht im Beschlusswege. D.h. erst nach Rechtskraft des Beschlusses des Vollstreckungsgerichtes wird das Verfahren fortgesetzt. Insoweit erhalten Sie hier rechtzeitig eine Mitteilung.
4. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erachte ich derzeit, da das Verfahren nicht fortgesetzt wird nicht für erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen