Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihren Angaben muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie scheinbar Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 SGB I
bei Beantragung der Leistungen nicht nachgekommen sind.
Dies kann sich aus dem Schreiben der Agentur ergeben, den ich hier nicht einsehen kann, so dass ich die fehlende Mitwirkungspflicht vermute.
Es kommt hier vermutlich darauf an, ob Sie bei der Antragstellung auch tatsächlich hilfebedürftig gewesen sind. Die Hilfebdürftigkeit ergibt sich aus § 9 Absatz 1 SGB II
, sie ist gegeben, wenn eine Person "...seinen Lebensunterhalt....nicht oder nicht ausreichens aus eigenen Kräften und MItteln, vor allem nicht .... aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicher kann....".
Soweit Sie bei Antragstellung den Geldbetrag bereits auf Ihrem Konto hatten, haben Sie nicht Ihr vollständiges Vermögen angegeben. Dadurch haben Sie eine Ihrer Mitwirkungspflichten verletzt.
Ob das Vermögen ggfs. nicht durch Sie hätte eingesetzt werden müssen, kann sich aus der Höhe der Freibeträge ergeben. Die Freibeträge ergeben sich aus § 12 SGB II
. Dafür ist für jedes vollendete Lebensjahr -zu Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraumes- ein Grundfreibtrag von 150 € anzusetzen. Der Höchstfreibetrag ergibt sich aus § 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II
und ist zu bestimmten Altersgruppen unterschiedlich hoch.
Selbst wenn dieser Freibetrag von Ihrem Vermögen nicht überschritten worden ist, kann dies durch die Agentur derzeit nicht überprüft werden.
Daher sind Sie nun verpflichtet, Ihre Mitwirkung nachzuholen, was nach § 67 SGB I
möglich ist.
Dies rate ich Ihnen auch. Das bedeutet, dass Sie umgehend bei Ihrem zuständigen Jobcenter vorsprechen sollten und die Vermögensverhältnisse offenzulegen. Soweit die Leistungsvoraussetzungen dann gegeben sind, können die Leistungen ganz oder teilweise wieder erbracht werden.
Eine Möglichkeit, dass Sie das Vermögen als etwas anderes deklarieren, sehe ich nicht und rate ich Ihnen auch nicht. Um Beträge z.B. als Altersvorsorge angeben zu können, müssen zum einen die Voraussetzungen für ein solches Vermögen als Altersvorsorge gegeben sein, was ich aus Ihren Angaben nicht entnehmen kann, zum anderen hätten Sie aber auch diese Beträge angeben müssen.
Im Ergebnis läuft es daher immer darauf hinaus, dass Sie das Vermögen hätten angeben müssen, auch wenn diese zu "bestimmten Zwecken" angedacht gewesen wären.
Aufgrund der Einstellung der Leistung -obwohl ich nicht entnehmen kann, ob es sich nur um die Regelleistung handelt oder auch um die Leistungen für Unterkunft und Leistung- sollen Sie umgehend handeln. Welche Leistungen genau eingestellt worden sind, müsste sich auch aus dem Schreiben ergeben.
Um jedoch weitere Nachteile für Sie zu verhindern sollten Sie so schnell wie möglich die Angaben nachholen.
Woher die Agentur die Informationen über Ihre Zinseinkünfte hat, kann ich Ihnen auch nicht sagen. Vielleicht sollten Sie bei der Agentur diesbezüglich nachfragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Benutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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