Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich Ihre Frage gern wie folgt beantworten:
1. Die Frage wird dabei auf Grundlage der Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung beantwortet, da die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages hier nicht bekannt sind. Bitte kontrollieren Sie Ihre Versicherungsbedingungen auf mögliche Abweichungen von dieser Regelung. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion können Sie erforderlichenfalls gerne Ergänzungen dazu machen.
Gemäß § 15 Abs. 1 b) der Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung endet die Leistungspflicht des Versicherers, wenn Berufsunfähigkeit eintritt.
Wird die Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt, zu dem bereits Krankentagegeld bezogen wird, endet die Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers spätestens 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Danach kommt es auf den Eintrittszeitpunkt einer sich evtl. anschließenden Berufsunfähigkeitsrente o.ä. nicht an. Der genannte § 15 bezweckt nicht, eine lückenlose Versorgung sicher zu stellen, zumal etwaige vom Krankentagegeldversicher nicht verursachte Verzögerung bei der Beantragung und Bearbeitung von Berufsunfähigkeitsleistungen nicht zu seinen Lasten gehen können.
2. Die zum Ende der Krankentagegeldleistungen führende Berufsunfähigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn „die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist".
Für den Einwand der Berufsunfähigkeit ist der Krankentagegeldversicherer jedoch darlegungs- und beweispflichtig (BGH, 30.06.2010 - IV ZR 163/09
).
Der Versicherer müsste also auf Grund der bisherigen ärztlichen Untersuchungsergebnisse oder noch einzuholender Untersuchungen nachweisen können, dass auf nicht absehbare Zeit überwiegende Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit) vorliegt.
Die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente durch Sie reicht dafür nicht aus. Dies wäre nach o.g. BGH Urteil nicht einmal bei einem erfolgreichen Antrag und dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente der Fall.
Es wäre daher zu prüfen, ob der bisher vorliegende ärztliche Befund ausreicht, um Berufsunfähigkeit anzunehmen.
3. Um sich gegen die Entscheidung des Versicherers mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr zu setzen, wäre es sinnvoll, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen Ihnen weiter geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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