Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei der Bewertung für die Eingruppierung nach ERA kommt es allein auf die Anforderungen der Tätigkeit eines Mitarbeiters an, nicht darauf welche Qualifikation der Mitarbeiter insgesamt hat oder gar welche Tätigkeiten er früher erledigt hat bzw. potenziell in Zukunft erledigen könnte. Da der Arbeitgeber dem Mitarbeiter seine Aufgaben zuweist, kann er auf diese Weise auch die Eingruppierung beeinflussen, wodurch es dem Arbeitgeber möglich ist quasi Abgruppierungen vorzunehmen.
Der alte Besitzstand soll jedoch gesichert bleiben. Nicht in der Eingruppierung, jedoch im Geld. In einem solchen Fall der individuellen Entgeltsicherung wird auf das neue, niedrigere Tarifentgelt noch eine Besitzstandszulage gezahlt, die langsam von künftigen Tariferhöhungen aufgezehrt wird.
Ihre neue Eingruppierung dürfte sich also nicht negativ auf ihr Gehalt auswirken.
Natürlich können Sie als Beschäftigter Widerspruch gegen Ihre neue Eingruppierung einlegen. Dieser Widerspruch muss zwar schriftlich erfolgen, ist aber an keine besonderen Formvorschriften gebunden.
Sinnvoll wäre es einfach zu schreiben dass Sie Ihrer Eingruppierung widersprechen und dann die Gründe aufzählen weshalb Sie der Meinung sind dass ihr Arbeitsplatz höher gruppiert werden sollte. Sie sollten also genau darlegen welche Tätigkeiten Sie ausführen und vor allem welche Tätigkeiten nicht berücksichtigt worden sind.
Sinnvoll wäre es aber auf jeden Fall, dass Sie sich, falls es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, an diesen wenden bevor Sie den Widerspruch einreichen Der Betriebsrat kann dann genau Ihre Tätigkeit betrachten, beschreiben, mit dem Tarifvertrag abgleichen und bei der Eingruppierung seine Mitbestimmung nutzen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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