Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wird über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, so kann man laut § 46 FGO eine Untätigkeitsklage einreichen.
Allerdings kann sich dann auch die Bearbeitungsdauer durch das Gericht ohne weiteres hinziehen. Ratsam ist es daher an das Finanzamt noch einmal heranzutreten und eine Untätigkeitsklage anzukündigen. Oftmals verläuft dann die Bearbeitung des Einspruchs schneller.
Gegen die Nachberechnung der Krankenkasse können Sie bzw. wenn diese bereits erfolgt ist, hätten sie Widerspruch einlegen können. Hierin hätten sie gegenüber der Krankenkasse darstellen können, dass das Finanzamt derzeit noch nicht entschieden hat und somit zumindest nicht der Steuerbescheid als Grundlage für die Einkommensberechnung herangezogen werden kann.
Insofern hätte man dann mit der Krankenkasse andere Einkommensnachweise als Grundlage für die Nachberechnung verwenden müssen.
Ist die Nachberechnung allerdings bereits erfolgt und die Widerspruchsfrist abgelaufen, so dürfte es hier schwer werden, hier noch die Nachberechnung abzuändern. Dies dürfte dann lediglich nur mit einem neuen Antrag oder einem Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse gehen oder eben der Vorlage des Einkommensteuerbescheides, wenn die Krankenkasse lediglich diesen als Berechnungsgrundlage anerkennt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen