Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBauO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Da dies in Ihrem Fall auf Grund eines qualifizierten Bebauungsplans der Fall ist, wie Sie mitteilen, können Sie Ihr Haus an die Grundstücksgrenze bauen, ohne eine Abstandsfläche einhalten oder die Zustimmung des Nachbarn einholen zu müssen.
Hinzu kommt, dass die Baubehörde Ihnen einen Vorbescheid erteilt hat, wonach Sie an die Grundstücksgrenze bauen dürfen. An den Inhalt des Vorbescheids ist die Behörde gebunden. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Vorbescheid nach Art. 71 Satz 2 BayBauO drei Jahre wirksam ist, und nach diesem Zeitraum auf Antrag jeweils um zwei Jahre verlängert werden kann.
Erfolgsaussichten Ihres Nachbarn im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage sehe ich nicht, Wenn er Bedenken wegen Nachbarschutz oder Belichtung hat, hätte er bereits eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan innerhalb eines Jahres nach seiner Bekanntgabe vor dem Oberverwaltungsgericht erheben müssen (§ 47 Abs. 2 VwGO
). Unabhängig davon hätte er Bedenken gegen den Bebauungsplan bereits vor dessen Erlass bei seiner öffentlichen Auslegung oder der Beteiligung der Öffentlichkeit geltend machen müssen (§ 3 Abs. 2
, § 13 Abs. 2 Nr. 2
und § 13a Abs. 2 Nr. 1
des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 47 Abs. 2a VwGO
). Mit einer Klage, die sich gegen eine Bebauung richtet, die die Festsetzungen des Bebauungsplans beachtet, kann Ihr Nachbar keinen Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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