Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1. Eine GbR kann i.S.d. § 723 Abs. 1 BGB
jederzeit von einem der Gesellschafter gekündigt werden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anders vereinbart wurde. Eine Begründigung bedarf diese Kündigung nicht.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhng, dass die Kündigung aus § 723 Abs. 2 BGB
nicht zur Unzeit geschehen darf. Eine Kündigung zur Unzeit ist immer dann gegeben, wenn ein besonders beeinträchtigender Kündigungszeitpunkt absichtlich oder aufgrund einer Missachtung der persönlichen Belange des anderen gesellschafter gewählt wurde.
dies scheint mir hier aber nicht vorzuliegen, so dass eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen denkbar ist.
2. Durch die Gewerbeabmeldung und Anmeldung eines Einzelunternnehmens wird die GbR nicht aufgelöst. Hier bedarf es einer dahin gehend gerichteter Willenserklärung gegenüber dem anderen Gesellschaftler.
3. Der Mietvertrag läuft mit Ihnen als Privatperson. Gegenfalls haben Sie der GbR eine Untermietung gestattet. Mit Auflösung der GbR muss der andere Gesellschafter allerdings ausziehen und darf sich dort gegen Ihren Willen nicht verweilen.
4. Bzgl. des während des Bestehens der GbR angeschaffte Werkzeug ist eine Auseinandersetzung i.S.d. § 730 Abs. 1 BGB
vorzunehmen. Dieses ist zu verwerten bzw. zu verteilen.
Bzgl. des anderen Werkzeuges ist zu fragen, ob Sie dieses in die GbR eingebracht haben, ob Sie und der andere Gesellschafter dieses also in der GbR genutzt haben. Dann wäre auch hier eine Auseinandersetzung vorzunehmen.
Haben Sie das Werkzeug aber nicht als Beitrag zur GbR i.S.d. § 706 Abs. 1 BGB
eingebracht, so würde dieses nur Ihnen zustehen. Im Zweifel wird man aber davon ausgehen können, dass Sie das Werkzeug als Betriebsvermögen in die GbR eingebracht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Unter Punkt 3 steht das der Mietvertrag für mich als Privatperson läuft.
Bin ich das den wenn meine Vorherige Firma (Einzelunternehmer) im Mietvertrag steht?
Vielen Dank für Ihre Mühe, ausführliche und sehr rasche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen zurück ;-)
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Auf jeden Fall wäre nicht die GbR Mieterin, dazu müssten alle Gesellschafter unterschrieben haben.
Somit ist die Einzelunternehmung oder Sie als Privatperson Mieter.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park