Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wird weiter nichts vereinbart, so ist der Leistungsort der Wohnsitz des Verkäufers. Somit liegt hier eine Schickschuld vor. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Sache an den Transporteur (Post AG) auf den Käufer über.
Die Angabe, dass Sie die Versandkosten übernehmen ändert hieran nichts.
Sofern Sie einen Einlieferungsbeleg der Post AG vorweisen können haben Sie die Pflichten aus dem bei Ebay geschlossenen Kaufvertrag erfüllt. Die Käuferin hat sich durch das Gebot zudem mit dem Versand als Einschreiben einverstanden erklärt.
Damit verbleibt der Kaufpreisanspruch bei Ihnen.
Die Käuferin hat lediglich Anspruch auf den Schadenersatz den Sie evt. von der Post AG bekommen.
Auch eine Strafanzeige der Käuferin hat keine Aussicht auf Erfolg sofern Sie die ordnungsgemäße Aufgabe bei der Post AG nachweisen können.
Bezüglich der negativen Bewertung sollten Sie Kontakt zu Ebay aufnehmen und den Sachverhalt schildern. Versuchen Sie eine Löschung des Eintrages zu erreichen sofern er nicht der Wahrheit entspricht. Alternativ können Sie meines Wissens doch auch einen Gegenkommentar einstellen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -