Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können sich dann auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen Ihre körperliche Unversehrtheit vorliegt. Das, was Sie bislang geschildert haben reicht hierfür noch nicht aus.
Falls Ihr Nachbar jedoch angreifen würde, ist gegen den Einsatz eines solchen Sprays wohl keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu sehen. Es findet hier aber immer eine Prüfung im Einzelfall statt. Abstrakte Ausgängen sind daher schwer zu treffen.
Passen Sie jedoch auf, denn das Notwehrrecht kann dann entfallen, wenn Sie die Notwehrsituation provoziert haben. Diese Gefahr ist bei derartigen Nachbarschaftskonstellationen möglicherweise gegeben.
Sollte Ihr Handeln tatsächlich durch Notwehr gerechtfertigt sein, dann müssen Sie auch keinen Schadensersatz leisten, denn auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht gelten die Rechtfertigungsgrund.
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Diese Antwort ist vom 15.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage vom Fragesteller
15.02.2014 | 23:17
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort!
Wäre bei den Situationen, die ich geschildert habe, eine Zivilklage wegen Beleidigung und Verleumdung bzw. übler Nachrede möglich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.02.2014 | 23:19
Sorry, aber das ist keine Nachfrage, sondern eine neue Frage.