Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Portals.
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Wie Sie bereits selbst richtig erkannt haben, sind Sie verpflichtet, alle Einnahme aus Ihrer Tätigkeit anzugeben.
Hierzu gehören auch die Einnahmen, für welche Sie keine Ausgangsrechnungen oder Belege besitzen.
Werden Einnahmen nicht angezeigt und werden dadurch Steuern verkürzt, kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung vorliegen (dazu weiter unten).
Betriebsausgaben können geltend gemacht werden, wenn diese durch Belege nachgewiesen werden. Der Steuerpflichtige trägt dabei die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Ausgaben auch tatsächlich betrieblich veranlasst sind.
Sie schreiben, dass Sie die Ausgaben pauschal mit 30 % berechnen, da dies in Ihrer Branche so üblich sei.
Hierfür ist aber keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Betriebsausgabenpauschalen sind nur für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten sowie für einzelne Nebentätigkeiten vorgesehen, nicht jedoch für Gewerbetreibende.
In Einzelfällen können die Betriebsausgaben mittels Eigenbeleg nachgewiesen werden. Dies gilt dann, wenn eine Rechnung z.B. verloren gegangen ist oder es sich um Kleinbeträge wie Trinkgeld oder Parkplatzgebühren handelt. Ansonsten gilt der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“. Der Eigenbeleg stellt demzufolge eine Ausnahme dar.
Werden Betriebsausgaben zulässigerweise mittels Eigenbeleg nachgewiesen und sind diese auch nicht zu beanstanden, können diese Kosten als Ausgaben in voller Höhe geltend gemacht werden.
Ein Vorsteuerabzug ist hier allerdings nicht möglich, da keine ordnungsgemäße Rechnung gem. §§ 14
, 15 UStG
vorliegt.
Im Falle einer Betriebsprüfung müssen Sie daher damit rechnen, dass die gesamte Buchführung verworfen wird und die Einnahmen und Ausgaben geschätzt werden.
Strafrechtlich ist folgendes zu beachten:
Wer unrichtige und unvollständige steuerliche Angaben macht oder es unterlässt, steuerlich erhebliche Tatsachen anzuzeigen, und dadurch Steuern verkürzt, macht sich gem. § 370 Abgabenordnung (AO
) wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Ist die Tat vorsätzlich begangen, kommt je nach Schwere der Straftat und Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht.
Wenn die Tat lediglich „leichtfertig“ begangen wurde, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche mit einer Geldbuße geahndet wird, § 378 AO
. Leichtfertigkeit ist vergleichbar mit grober Fahrlässigkeit.
Eine Strafe oder Geldbuße kann man mit einer Selbstanzeige vermeiden, §§ 371
, 378 Abs. 3 AO
. Hierfür ist unbedingt erforderlich, dass die Anzeige und Berichtigung der steuerlichen Tatsachen erfolgt, bevor man mit einer Aufdeckung der Tat rechnen muss, also z.B. bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Mitteilung einer Prüfung.
Ferner müssen die hinterzogenen Steuern in angemessener Zeit entrichtet werden.
Im Ergebnis rate ich Ihnen dringend dazu, zeitnah einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher die Sachlage anhand Ihrer Buchhaltung und Angaben prüft und die notwendigen Schritte für Sie einleitet.
Hierfür stehe ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung mit Vergütungsvereinbarung zur Verfügung. Bei Interesse nutzen Sie bitte die oben in meinem Profil angegebenen Kontaktdaten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei der hier vorliegenden Erstberatung einen ausreichenden Überblick über die Rechtslage geben konnte.
Sollten Sie eine Nachfrage haben, beantworte ich Ihnen diese gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie angenehme Feiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Grit Böhm
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 03.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Grit Böhm
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