Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Es ist durchaus zulässig, Sonderzahlungen an den Arbeitnehmer zurückzufordern, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel oder ein wirksamer Vorbehalt vorliegt. Und zwar auch dann, wenn die Sonderzahlung als Prämie für besonderen Erfolg in der Vergangenheit geleistet wird.
Insbesondere darf der Arbeitgeber die Rückzahlung der Prämie vorbehalten, für den Fall dass das Arbeitsverhältnis nicht über einen bestimmten Zeitraum hinaus besteht. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei auch auf die Höhe der Zahlung an. Bei Kleingratifikationen bis zu einer Höhe von ca. € 100 brutto kann gar keine Rückforderung verlangt werden - bei Beträgen bis zu einem Brutto-Monatsgehalt, die zum Jahresende fällig sind, ist die Rückzahlung nur vereinbar für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres beendet wird - bei genau einem Monatsverdienst kann der Arbeitnehmer bis maximal 31.03. gebunden werden - bei Beträgen über einem Monatsverdienst bis 30.06. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht der Zeitpunkt der Kündigung.
Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des BAG zur Rückzahlungsklausel nicht ohne Weiteres auf einen Vorbehalt im Rahmen der Auszahlungsbedingungen übertragbar ist; im Einzelfall können hier sogar längere Fristen angemessen sein, soweit die Zahlung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt.
2.
In Ihrem Fall ist die Sonderzahlung zum 15.04.2011 fällig. Wenn Sie bis 30.06.2011 die Kündigung erklären, sind Sie nach der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB noch bis 31.07.2011 an den Arbeitsvertrag gebunden, also mehr als drei Monate nach dem Zahlungsziel. Unter Beachtung der oben genannten Kriterien ist die Vereinbarung einer Rückforderung hier also nur möglich, wenn Ihre Prämie mehr als ein Brutto-Monatsgehalt beträgt. Da für den Rückforderungsvorbehalt unter Umständen etwas längere Fristen angemessen sind (siehe oben), dürfte eine Rückforderung hier auch noch zulässig sein, wenn die Prämie nur genau ein Brutto-Monatsgehalt beträgt, wohl aber nicht, wenn sie darunter liegt. Abschließend kann dies hier jedoch nicht beurteilt werden.
3.
Der Rückzahlungsvorbehalt kann auch für den Fall der Arbeitgeberkündigung erklärt werden, allerdings nur bei einer berechtigten Kündigung, und nach herrschender Rechtsmeinung bei betriebsbedingten Kündigungen nur dann, wenn die Rückzahlung nicht vereinbart wurde, um den Arbeitnehmer zu Betriebstreue anzuhalten; dies würde sich widersprechen.
In Ihrem Fall wäre also mit den hier genannten Einschränkungen eine Rückforderung nicht möglich, wenn Ihr Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30.06.2011 beendet wird.
4.
Zur Höhe der Sonderzahlung siehe oben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt