Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt für die außerordentliche Versammlung auch die vereinbarte Frist. Eine außerordentliche Versammlung kann aber auch mit einer kürzeren Frist einberufen werden, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit erforderlich ist. Hier muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob der Grund für die außerordentliche Versammlung der Einhaltung der vereinbarten Frist entgegensteht.
Nach § 24 Abs. 2 WEG
bedarf es für die außerordentliche Versammlung das Verlangen von 1/4 der Eigentümer. Wie viele Anteile diese Eigentümer haben, spielt hierbei keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 02.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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