Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Im Prinzip wird wohl Ihr Sachbearbeiter recht haben, wenn er sich auf die Position stellt, dass Sie alle relevanten Tatsachen rechtzeitig hätten angeben müssen, unabhängig davon, ob diese Ihre Steuer tatsächlich mindern.
Dennoch kann man ggfs. versuchen anzusetzen, indem Sie argumentieren, dass es Ihnen erst nachträglich bekannt geworden sei, dass Sie die Anschaffungskosten überhaupt geltend machen können.
Dabei dürfte Sie kein Verschulden treffen. Dies scheint hier gegeben. Das
FG Niedersachsen, 21.01.2003 - 13 K 389/99
hat dazu entschieden:
"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (BFH-Urteil vom 22. Mai 1992 VI R 17/91
, BStBl II 1993, 80
).
Mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse eines Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung begründen für sich alleine kein grobes Verschulden (BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 III R 303/84
, BStBl II 1989, 960
; BFH-Urteil vom 22. Mai 1992 VI R 17/91
, BStBl II 1993, 80
)."
Allerdings sind diese Fälle insofern etwas anders gelagert, als die Steuerpflichtigen hier nicht wussten, dass Sie bestimmte Ausgaben ansetzen konnten, wogegen Sie ja eher der Meinung waren, dass Sie sich dies sparen konnten. Vielleicht kann man aber auch anders argumentieren. Hier kenne ich aber den bisherigen Schriftverkehr nicht.
Aus Ihrer Ergänzung entnehme ich aber, dass u.U. auch die Voraussetzungen für eine Steuererlass gegeben sein könnten. Nach § 227 Abs. 1 AO
können (alle) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Hierzu fehlen mir derzeit aber Informationen.
Prozesskostenhilfe in Steuersachen ist im Gesetz nicht vorgesehen, wird in der Praxis aber wohl gewährt. Leider kann ich derzeit den Erfolg eines Antrags nicht genau einschätzen.
Ich würde aber empfehlen, dass Sie versuchen, sich hier zu wehren, da ich auf allen Ebenen Anhaltspunkte sehe.
Sie können mir hierzu gerne eine E-Mail an rechtsanwalt@ruebben.de senden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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