Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Richtig ist, dass die Berechnung gem. §§ 93
und 94 SGB VIII
vorgenommen werden. Gemäß § 93 Abs.1 gehören hierzu alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Allerdings geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, dass als Bemessungszeitraum lediglich die vergangenen 12 Monate heranzuziehen sind. Gleichwohl ist dies ein Zeitraum, in welchem i.d.R. eine genaue Einkommenssituation festgestellt werden kann. Allerdings dürfte es unzuläsig sein, die Besonderheit der Auszahlung vorher angefallener Überstunden ohne weiteres heranzuziehen. Ferner müsste in jedem Fall auch der Lohnsteuerbescheid beachtet werden und der Lohnsteuerjahresausgleich in die Berechnung mit einfließen.
Sofern Sie jetzt die Steuerklasse wechseln, sollten Sie dies von sich aus der Behörde mitteilen und dann auch von sich aus eine erneute Überprüfung beantragen. Allerdings wird man wohl auch bei einer Durchführung zunächst noch die alten Verhältnisse als Maßstab bei der Berechnung heranziehen. Beim Wechsel der Lohnsteuerklasse ist im übrigen alleine das Steuerrecht maßgeblich. Allerdings darf ein Wechsel nicht zum Zwecke des "Missbrauchs" in diesem Verfahren erfolgen.
Beachten Sie bitte, dass es sich bei dem Vorgenannten lediglich um eine erste Einschätzung handelt. Darüber hinaus bedeutet dies nicht, dass die geäußerte Rechtsauffassung auch seitens der Behörde oder eines Gerichts in jedem Fall bestätigt würde. Eine abschließende Beratung kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen. Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, der den Bescheid genau unter Beiziehung der Akte prüfen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung insbesondere für Ihre Argumentation geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage sowie darüber hinaus auch für eine Interessenvertretung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 11.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
zunächst vielen Dank für ihre schnelle Bearbeitung.
Ihre Antwort ist mir etwas zu unpräzise. Gibt es dazu Urteile?
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Reister
Sehr geehrter Ratsuchender,
letztendlich wird der genaue Betrag durch eine sehr komplizierte Berechnung nach der sog. "Kostenbeitragsverordnung" errechnet. Diese finden Sie unter anderem unter folgendem Link:
http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/textsammlung_sgb_viii/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_094_KostenbeitragsV.htm
Der Kostenbeitragstabelle können Sie die entsprechenden Beitragsstufen entnehmen. Sollte sich Ihr Einkommen - aus welchem Grunde auch immer - ändern, so ist eine neue Berechnung vorzunehmen und der Beitragssatz anhand der Tabelle zu ermitteln. Ob die Änderung aufgrund eines Wechsels der Steuerklasse stattfindet oder aus einem sonstigen Grunde ist irrelevant. Wichtig ist wie gesagt nur, dass ein Wechsel der Steuerklasse nicht willkürlich geschehen ist. Hier liegt die Beweislast aber auf Seiten der Behörde, so dass Sie da nichts zu befürchten haben dürften.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage beantworten konnte. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne per Mail-Kontakt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Mameghani