Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass das Finanzamt berechtigt ist, Nachweise für die gefahrenen Kilometer zu fordern. Dies dient zum Nachweis, dass die Fahrten auch tatsächlich mit dem eigenen Pkw vorgenommen worden sind. HIerzu genügen in der Regel Rechnungen der Werkstatt, da diese den Kilometerstand verzeichnen. Aber auch Tankrechnungen genügen. Im Grunde genommen können Sie jedes mögliche Beweismittel, welches geeignet ist, die Fahrten mit dem EIGENEN Pkw zu belegen, heranziehen. Fahrten mit fremden Pkw fallen nicht darunter und sind somit auch nicht abzugsfähig - Ausnahme sind Ersatzfahrzeuge aus der Werkstatt beispielsweise.
Wenn es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung - beispielsweise nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung handelt - so können Sie die Gebühren problemlos als Werbungskosten geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings habe ich noch eine Nachfrage.
Ich war der Meinung es gab ein Urteil, dass man z.B. auch die Kilometerpauschale für Bahnfahrten, Fahrgemeinschaften und der gleichen ansetzen kann, ohne einen gesonderten Nachweis, der z.B. bei Fahrgemeinschaften auch schwer zu erbringen ist. Zudem bemüht sich ein Freund um mein Auto und schreibt dafür keinerlei Rechnungen.
Herzlichen Dank im Voraus.
Dies ist grundsätzlich richtig, das geht jedoch lediglich bis zu einem geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.500,00€. Darüber hinaus ist dies nicht mehr möglich und Nachweise werden erforderlich.