Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie sich in der Wohlverhaltensperiode im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befinden.
Gemäß der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO haben Die demnach eine Abtretungserklärung hinsichtlich des pfändbaren Arbeitseinkommens oder der Lohnersatzleistungen für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder unterzeichnet. Damit hat der Treuhänder ein Recht auf die von dieser Abtretung erfassten Einkommensanteile bzw. Lohnersatzleistungen.
Steuererstattungsansprüchen gehören nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. 7. 2005, IX ZR 115/04, nicht zu dem von der Abtretung erfassten Einkommen.
Das Gericht führt dazu aus, dass der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer zwar seinen materiellen Ursprung nach dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sei, da zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Arbeitgeber gemäß § 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Wandele sich die Rechtsnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge. Im Fall einer Rückerstattung werde daher aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO) Dieser verliere seinen öffentlich-rechtlichen Charakter nicht. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlange, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht.
Der Schuldner hat während der Dauer der Wohlverhaltensperiode bestimmte Obliegenheiten (Pflichten) zu erfüllen (§295 InsO). Dazu gehören auch Auskünfte über Vermögen. Daher sollten Sie den Treuhänder über die Erstattung informieren. Falls dieser dann den Betrag doch einfordert, sollten Sie auf o.g. Urteil verweisen.