Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie tragen vor seit Februar 2016 in den USA zu leben. Sie haben zwar 2016 noch eine Wohnung in Deutschland unterhalten, hielten sich aber insgesamt 320 Tage in den USA auf, so dass aus deutscher Sicht allenfalls von einer beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG auszugehen ist, da Sie in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt inne hatten. Zu versteuern wären also aus § 49 EStG lediglich Ihre deutschen Einkünfte.
1. Von Februar bis September 2016 wurden Sie von der deutschen Mutter bezahlt, ab Oktober 2016 erhalten Sie Ihr Gehalt von der amerikanischen Niederlassung.
Mit Blick auf Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA) ist festzuhalten, dass Sie bei einer Ansässigkeit in den USA grundsätzlich nur dort Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit zu versteuern haben. Haben Sie also nicht in Deutschland gearbeitet, wäre das Gehalt Februar bis September 2016 auch nicht in Deutschland zu versteuern. Bezahlte deutsche Steuer wäre hierauf zu erstatten.
Bzgl. der Tax Exclusion in den USA liegen Sie richtig, diese wäre beim IRS zu beantragen.
2. Ihre Fragen
a. Müssen bei Zeile 21 (N-AUS) auch private Unterbrechungen, wie Urlaubsreisen außerhalb der USA von wenigen Tagen, angeben werden. Mit zwei Feldern wäre die Anzahl der Einträge sehr knapp bemessen und ich könnte nur einen formlosen Anhang machen? Kann ich die Arbeitstage kalkulieren in dem ich einfach prozentual mit 220 Arbeitstagen pro Jahr rechne, denn genau kann ich die Anzahl Tage nicht mehr nachvollziehen?
Grundsätzlich ist die Anzahl der Arbeitstage taggenau anzugeben, sofern Ihnen dies nicht mehr möglich ist sollten die die höchstmögliche Anzahl von Arbeitstagen in den USA nehmen, allgemeine Feiertage und Urlaub abziehen und so die Arbeitstage ermitteln.
Es ist in der Tat jede Unterbrechung des Aufenthalts anzugeben,auch Urlaubsreisen.
b. Bezieht sich Zeile 47 (N-AUS) auf die Arbeitstage in den USA (Februar - Dezember) oder die Tage für die ich direkt von der US-Niederlassung bezahlt wurde (Oktober - Dezember)?
Wie bereits in 1. ausgeführt haben die USA das Besteuerungsrecht auf Ihre Tätigkeit ab Februar 2016, so dass hier die Tage ab Februar 2016 einzutragen sind.
c. Kann ich die Arbeitstage kalkulieren in dem ich einfach prozentual mit 220 Arbeitstagen pro Jahr rechne, denn genau kann ich die Anzahl Tage nicht mehr nachvollziehen?
Wie gesagt, hier wäre eigentlich taggenau zu arbeiten, ist dies nicht mehr möglich sollten Sie das dem taggenauen am nächsten kommende Ergebnis ermitteln und dieses verwenden. Ihre Methode erscheint mir hierzu grundsätzlich geeignet.
d. Kann ich für die Umrechnung EUR - Dollar den Wechselkurs zum 31.12.2016 verwenden? Aufgrund von Zulagen und Vertragsänderungen habe ich mein Gehalt in sehr unregelmäßigen Höhen und Zeitabständen erhalten, was eine genau Umrechnung zum jeweiligen Auszahlungstag sehr schwierig gestaltet.
Das Bundesministerium der Finanzen schreibt bestimmte Wechselkurse vor, die zu verwenden sind. Sie sollten sich an den Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des BMF für US-Dollar orientieren. Diese werden jeden Monat neu festgelegt.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2017-01-26-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2016.html
3. Diese Frage dürfte sich, da sich aus Punkt 1 bereits eine andere Lösung ergeben hat, erübrigt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen