Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend gerne beantworte:
Zwar gilt nach dem Jahressteuergesetz 2008, dass eine Steuererklärung bis zu 7 Jahren nach dem Steuerjahr abgegeben werden kann (Summe aus Anlaufhemmung und Festsetzungsfrist), wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Das FG Köln hat diesn Zeitraum auch auf Personen ausgedehnt, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (FG Köln, Urteil vom 3.12.2008, Az. 11 K 4917/07
).
Aber: Grundsätzlich muss die ESt-Erklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Viele Finanzämter gewähren hier eine Fristverlängerung. Das Finanzamt kann eine Steuerschuld schätzen. Wenn dagegen kein Einspruch eingelegt wird, wird der Festsetzungsbescheid rechtskräftig. Das hat mit dem 7 Jahres Zeitraum erst einmal nichts zu tun.
Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, dass das Finanzamt (FA) Ihre Steuerschuld geschätzt hat und dass diese Steuerschätzung NICHT unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO
) ergangen ist.
Häufig ergeht ein "Schätzungsbescheid" unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da das FA in vielen Fällen dazu verpflichtet ist, einen solchen Vorbehalt auszusprechen. Dann wäre der nicht unter Vorbehalt ergangene Steuerbescheid rechtswidrig. Aber auch ein rechtswidriger Steuerbescheid wird bestandskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird.
Sie haben in beiden Fällen die Einspruchsfrist verstreichen lassen, so dass die "Schätzungsbescheide" rechtskräftig sind. In einem solchen Fall kommt nur noch eine Änderung aufgrund der Änderungsvoschriften der AO in Betracht, oder aber ein Antrag nach § 110 AO
(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Sie machen keine Angaben zu den Gründen, warum Sie keine Einsprüche eingelegt haben. Es muss ein Hindernis vorgelegen haben, durch dass Sie ohne Verschulden an der Einlegung des Widerspruchs gehindert waren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb 1 Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Aufgrund des Zeitablaufs gehe ich davon aus, dass auch die Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist bzw. war. Ob die Voraussetzungen einer der Änderungsvorschriften der AO (§ 129, § 173, § 175 etc) vorliegen, kann ich aufgrund Ihres Sachverhaltes nicht beurteilen, halte ich aber auf der Basis des Schreibens des FA für unwahrscheinlich.
Ich gehe daher davon aus, dass Sie keine Möglichkeit mehr haben, Ihre Steuererklärung durchzusetzen.
-----------------------------------------------------------------------------------------
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie die Bewertungsfunktion. Sollten Sie zu meiner Antwort eine Frage haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne könnne Sie mich auch anrufen.
Ich kann Ihnen anbieten, Ihre Unterlagen unter Anrechnung des hier gezahlten Honorars nochmals auf evtl. bestehende Möglichkeiten zu überprüfen. Kontaktieren Sie mich diesbezüglich bitte per E-Mail oder Telefon.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 15.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen