Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
10 Jahre aufzubewahren sind Geschäftsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sowie die entsprechenden Buchungsbelege und Kreditunterlagen.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Handels- und Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Bei Verträgen beginnt die Aufbewahrungspflicht mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag endet. Wurde z.B. der Kredit der Vermieterin im März 2000 durch letzte Eintragungen abgeschlossen, begann die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2000, also am 01.01.2001. Die Vernichtung könnte also in diesem Fall ab 01.01.2011 beginnen.
In Ihrem Fall wäre daher entscheidend, wann der Kredit endgültig erledigt war und das muss nicht mit dem Datum des privaten Darlehens zusammenfallen.
Viele Banken bewahren die Unterlagen dennoch länger auf.
Sie sollten sich bei der Bank noch einmal genauer informieren, denn oft wird aus Bequemlichkeit (keine weitere "lästige" Arbeit) gesagt, es gäbe nichts mehr.
Hinsichtlich der Verjährung des Kredits gilt gem. § 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist. Wann diese im Einzelfall zu laufen beginnt, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab, insbesondere davon, wann die Fälligkeit vereinbart war. Ist diese z.B. für 2008 vereinbart, würde Verjährung erst ab 01.01.2012 eintreten.
Selbst wenn also der Empfänger klar war, könnte es sein, dass sich die Vermieterin auf Verjährung beruft. Sie muss es aber nicht! Deshalb sollten Sie es in jedem Fall versuchen.
Da sich die Verjährungsregeln seit 2004 mehrfach geändert haben (früher galt in diesem Fall eine 30-jährige Verjährungsfrsit), kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt