Sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Da der Sachverhalt und die Fragen sehr allgemein gehalten sind, kann ich leider auch nur allgemeine Antworten geben.
Durch die Hochzeit selbst würde sich Y nicht strafbar machen.
Auch für das "Beiseiteschaffen" des Geldes in der Vergangenheit kann Y nicht belangt werden.
Etwas anderes kann sich aber für die Zukunft ergeben:
Zunächst kommt eine Strafbarkeit aus dem Steuerrecht in Betracht.
Zu denken ist hier an Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung (§ 369 ff. AO
). Y könnte sich hierbei wegen Beihilfe – wenn Sie die Steuerverkürzung/-hinterziehung unterstützt – oder gar als Mittäter strafbar machen, wenn sie die Tat als eigene begeht.
Weiter kommt eine Strafbarkeit aus dem Strafgesetzbuch aufgrund diverser Straftatbestände in Betracht.
Zunächst könnte sich Y wegen Begünstigung (§ 257 StGB
) strafbar machen. Dies wäre z.B. möglich, wenn Y dem X sich die Vorteile aus einer anderen Tat – z.B. Steuerhinterziehung – sichern würde. Diese Tat kann auch in der Vergangenheit liegen.
Weiter kommt Hehlerei (§ 259 StGB
) in Betracht. Die Y wird als Hehler bestraft, wenn sie Geld welches aus einer rechtswidrigen Tat stammt ausgibt, um sich zu bereichern. Unter Umständen, wenn die Vortat ein Verbrechen ist, ist sogar eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB
) möglich.
Auch eine Betrugsstrafbarkeit (§ 263 StGB
) ist, da es um die Verschaffung von Vermögenswerten geht, nicht von vorneherein ausgeschlossen.
Alle oben genannten Straftaten kann Y auch als Mittäter oder im Rahmen der Beihilfe begehen.
In Betracht kommt schließlich noch, bei einem anhängigen Ermittlungsverfahren, die Strafbarkeit wegen Falschaussage (§§ 153 ff. StGB
), wenn die Y in einem Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren gegen X eine falsche Aussage trifft. Hier jedoch kann sie sich als Verlobte bzw. Ehefrau des X auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine – nicht aber eine falsche – Aussage machen.
Zur Haftung ist zu sagen, dass wenn X und Y steuerlich zusammen veranlagt werden, Y zwar grundsätzlich auch Schuldnerin einer Nachforderung ist, sie aber nach § 269 AO
beantragen kann, dass die Steuer so aufgeteilt wird, daß jeder die Steuer bezahlen muß, die bei getrennter Veranlagung veranlagt worden wäre.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 12.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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