Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einigungsgebühr müssen Sie nicht bezahlen.
In IHrer Konstellation ist durch eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 28. Juni 2006, AZ: VII ZB 157/05
) Klarheit geschaffen: Es entsteht keine Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher von dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Rechtsanwalt zur Vereinbarung einer Ratenzahlung autorisiert wurde oder die Ratenzahlung nachträglich genehmigt hat. Ich zitiere:
"Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.06.2014
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08:53
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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71364 Winnenden
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