Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen.
Ein vor Gericht geschlossener Vergleich entfaltet genauso wie ein Urteil Rechtskraft zwischen den Parteien.Es stellt ebenso einen Titel dar. Er ist für beide Seiten bindend.
Grundsätzlich können Sie fordern, dass der KV selbst das Kind abholt, da dies gerichtlich im Vergleich festgelegt wurde. Bedenken Sie aber, dass eine Verweigerung bei Abholung durch Dritte das Kind schwer beeinträchtigen kann. Es kann u.U. auch möglich sein, dass der KV an diesem einem Tag verhindert ist, das Kind ansonsten jedoch immer abholt.
Ich würde vorschlagen in einem solchen Fall die Angelegenheit durch ein Telefonat zu klären, in dem Sie dem KV zur eigenen Abholung auffordern.
Eine Verweigerung der Mitnahme ist zwar möglich, aber wie gesagt problematisch, da es hier um das Kindeswohl geht und Sie alles dafür tun müssen, um einm gutes verhältnis zwischen dem Kind und dem KV herzustellen. Es sei denn,es liegen irgendwelche Gründe vor, die den Schluß nahelegen, dass durch die Abholung des Dritten eine Gefahr für das Kind besteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass bei Hinzutreten von weitren Umständen eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist. Dies stellt hier nur eine vorläufige Beurteilung dar.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin