Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
Gemäß dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe gilt das Folgende:
Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I - VIII ist grundsätzlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Angestellte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung sind jedoch mindestens in Gehaltsgruppe III einzustufen.
Gemäß § 4 Nr. 1 des Manteltarifvertrages sind mit Gehaltsgruppe IV Tätigkeiten zu entlohnen, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch die Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden. Außerdem sollen Versicherungskaufleute nach bestandener Abschlussprüfung mit guten Leistungen gemäß § 4 Nr. 2 a) des Manteltarifvertrages in die Gehaltsgruppe IV eingestuft werden. Unter guten Leistungen sind Benotungen bis 2,5 zu verstehen.
Nach erster Einschätzung der Sach-und Rechtslage ist wohl davon auszugehen, dass Sie auch auf Grund Ihrer mehrjährigen Berufserfahrung mindestens in die Gehaltsstufe V hätten eingestuft werden müssen, da § 4 Nr. 1 des Manteltarifvertrages dies vorschreibt, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die "gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern."
Sie sollten deshalb spätestens jetzt auf Ihr Recht bestehen und ggf. offene Lohnzahlungen idealerweise mit anwaltlicher Hilfe schriftlich einfordern und erforderlichenfalls einklagen. Hierbei gilt es insbesondere die nachfolgende Verfallsklausel des Manteltarifvertrages (§ 24) zu beachten:
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§ 24 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – ausgenommen solche aufgrund deliktischer Handlungen – verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.
Hierunter fallen nicht Ansprüche des Arbeitgebers aus der Einkommensregelung mit Angestellten des Außendienstes, insbesondere aus einer Provisionsvereinbarung. Entsprechende Ansprüche der Angestellten im Außendienst müssen jedoch innerhalb einer Frist von 12 Monaten wenigstens dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht werden.
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Beachten Sie bitte, dass Ihr Arbeitsvertrag sogar eine noch kürzere Verfallsklausel vorsehen könnte.
Bedenken Sie bitte außerdem, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände und insbesondere ohne Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Vorlage des Arbeitsvertrages samt Arbeitsplatzbeschreibung konkret zu erörtern.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr berufliches Fortkommen und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg .
Mit freundlichen Grüßen