Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
1. Hätte ich höher eingruppiert werden müssen?
Grundsätzlich können Sie als Ingenieur in den Entgeltgruppen 10 – 15 eingruppiert werden.
In Entgeltgruppe 11 sind dabei einzugruppieren :
„Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt."
In Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 sind „normale technische Angestellte einzugruppieren.
In Entgeltgruppe 12 sind einzugruppieren:
„Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt"
Bzw.:
„Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit lang-jähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.„
In Entgeltgruppe 13 schließlich wären einzugruppieren:
„Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt."
(Sämtliche Eingruppierungen sind der Entgeltordnung entnommen).
In welche dieser Fallgruppen Sie nun einzugruppieren sind vermag ich Ihnen nicht zu sagen, da Sie Ihre Tätigkeitsbeschreibung nicht angegeben haben.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie sich selbst in einer der Gruppen wiederfinden.
Da Sie schreiben, Sie haben von der Industrie in den öffentlichen Dienst gewechselt haben Sie zumindest Berufserfahrung, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 wahrscheinlich wäre.
2. Falls ja, welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch?
Zunächst einmal sollten Sie die Überprüfung Ihrer Eingruppierung und die rückwirkende Höhergruppierung beantragen
Wenn Sie rückwirkend höher eingruppiert werden, können Sie für die letzten sechs Monate das höhere Entgelt verlangen.
Für den davor liegenden Zeitraum sind die Ansprüche auf Zahlung eines höheren Entgelts wegen § 37 Abs. 1 TVÖD bereits verfallen.
Wenn noch Fragen offen geblieben sind, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt