Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist die Ansicht korrekt, dass für diese Tagesförderstätte der § 92 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII
greift und liegt in Bezug auf die Verwertung der Altersvorsorge (der Lebensgefährtin) eine besondere Härte vor?"
Das kann man womöglich unterschiedlich beurteilen und wird letztlich vor dem Sozialgericht geklärt werden müssen.
Nach Ihrer Schilderung ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die Einrichtung unter § 92
II Nr. 8 SGB XII fällt.
Problematisch könnte dabei sein, dass
Wenn aber der ablehnende Bescheid vom 09.01.2014 stammt, dann musste binnen eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
Soweit dies geschehen ist, hat die Behörde erneut die Gelegenheit Ihre Rechtsauffassung mit zu berücksichtigen.
Daneben sollten Sie auch - soweit dies noch nicht geschehen ist - Leistungen bei der Pflegekasse beantragen ( §§ 14
, 28 SGB XI
).
Daneben kommen womöglich auch noch Leistungen nach dem SGB IX in Betracht. Jedenfalls wird dies zu prüfen sein, da das SGB XII der Bedarfslage allein sicher nicht gerecht wird.
Was die Versicherung anbelangt, sollten Sie überprüfen (lassen), ob Ihnen hier ein sog. Verwertungsausschluss nicht einfacher zu Ihrem Ziel verhilft, wenn man tatsächlich zu einer Vermögensanrechnung kommen sollte.
Am sinnvollsten wird es dabei sein, sich durch eine sozialrechtlich spezialisierte Kanzlei vor Ort vertreten zu lassen, da nur so von Anfang an die richtigen Weichenstellungen unternommen werden können.
Dies gilt umso mehr als Sie ja bereits aus der ablehnenden Haltung und der alleinigen Fokussierung auf das SGB XII sehen, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 06.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fork,
ich nutze meine Möglichkeit zur einmaligen Nachfrage wie folgt:
Sie haben einen Satz Ihrer Antwort nicht zu Ende geführt.
Ganz zu Anfang heißt es
...."Problematisch könnte dabei sein, dass,.."
Wie wollten Sie diesen Gedanken zu Ende führen?
Den Widerspruch habe ich mit Datum vom 15.01.2014 eingelegt. Seither habe ich lediglich eine Eingangsbestätigung erhalten.
Seit Anfang Mai 2014 habe ich mir anwaltliche Hilfe (Fachanwalt für Sozialrecht) gesucht. Dieser ist leider bislang nicht tätig geworden. Daher wächst meine Verzweiflung. Das einzige was er zu meiner Idee zu einer Untätigkeitsklage meinte war, dass man dann von vornherein von einer weiteren Ablehnung (dann aus Prinzip) ausgehen könne. Und das sollte man wohl lieber lassen.
Bleibt zu guter Letzt lediglich die Frage, welche Leistungen Ihnen nach SGB IX denn noch einfallen würden???
Bei der Pflegkasse habe ich Pflegeleistung in Form von Tagespflege beantragt (bei Pflegestufe 1 = 450,00 €). Abgelehnt mit der Begründung, dass mit diese Tageseinrichtung kein Versorgungsvertrag besteht.....Alternativen in unserer Umgebung sind lediglich Seniorenheime mit dem Angebot von Tagespflege.
Viele Grüße und Dank im Voraus!!!
Nachfrage 1:
"Wie wollten Sie diesen Gedanken zu Ende führen?"
Der Gedanke wurde hinfällig, nachdem ich feststellte, dass "eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen" ebenfalls unter § 92 SGB XII
fällt.
Ich vergaß lediglich das Löschen der Formulierung und bitte die dadurch aufgetretene Verwirrung zu entschuldigen.
Im Übrigen scheint ja selbst die Behörde Zweifel an der eigenen Rechtsaufassung zu haben, denn wenn man über 6 Monate benötigt, um einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, dann mutet dies schon merkwürdig an.
Nachfrage 2:
"Seit Anfang Mai 2014 habe ich mir anwaltliche Hilfe (Fachanwalt für Sozialrecht) gesucht."
Dies war schon einmal ein richtiger Schritt.
Allerdings sollten Sie beim Kollegen nachhaken wie es nun konkret weitergehen soll, da die Zeit ja nicht stehen bleibt.
Nachfrage 3:
"Bleibt zu guter Letzt lediglich die Frage, welche Leistungen Ihnen nach SGB IX denn noch einfallen würden?"
Das ist leider keine Nachfrage mehr, sondern eine völlig neue Frage, sodass mir die Beantwortung im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption nach den Regeln dieser Plattform verwehrt ist.
Sie müssten diese Frage daher also erneut hier einstellen oder aber den beauftragten Kollegen im Rahmen des Mandats auf die Problematik ansprechen.