Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Bestehen eines Wegerecht, welches auf einer vertraglichen Grundlage beruht, ist grundsätzlich beizubehalten.
Bei genau bestimmten und abschließend definiertem Inhalt zum Zeitpunkt der Bestellung, führen geänderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zu Änderungen des Rechtsinhalts bzw. zu einem Anspruch auf Inhaltsänderungen.
Das gilt jedoch nicht ausnahmslos:
Wenn das dienende Grundstück, an dem das herrschende Grundstück bisher ein Geh- und Fahrtrecht hatte, zur öffentlichen Straße wird, entfällt der (nunmehr ohnehin bestehende) Vorteil (OLG Düsseldorf MDR 1995, 471
).
Das heißt aber nach meiner ersten Einschätzung nicht, dass wenn neben beiden Grundstücken eine Straße öffentlicher Art entsteht, das Wegerecht gleichfalls entfällt.
Anders wäre dies bei einem bloßen Notwegerecht im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB
zu beurteilen, das hier aber nicht vorliegen dürfte. Dann nämlich könnte man sich tatsächlich auf den Wegfall der fehlenden Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg berufen.
§ 313 BGB
- Störung der Geschäftsgrundlage - bietet eventuell noch eine Möglichkeit:
"Haben sich Umstände [mangelnde öffentliche Straßenanbindung], die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung."
Aber auch dazu ist zu sagen, dass Sie diese schwierigen Voraussetzungen beweisen müssten.
Zudem stellt sich die Frage der ebenfalls schwierigen Interessenabwägung, was leider hier im Rahmen einer Erstberatung (auch mangels Kenntnis der Einzelfallumstände) nicht abschließend beantwortet werden kann - denkbar ist es jedenfalls.
Eine Klageerhebung wäre angesichts dieser Umstände sehr sorgfältig zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
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Diese Antwort ist vom 23.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.03.2011
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18:49
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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