Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den Betreiber einer Sportstätte trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahren, die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung von der Sportstätte im Zusammenhang stehen, zu verhindern.
Wenn der Verein in ihrem Fall alleiniger Betreiber der Sportstätte ist und diese Sportstätte jederzeit öffentlich zugänglich ist, ist er allein hierfür verantwortlich und kann seine Haftung nich einfach auf von seinen Mitgliedern verursachte Schäden beschränken. Wenn er eine Haftung vermeiden bzw. auf seine Mitglieder beschränken will, muss er entweder Ballfangzäune oder andere geeignete Mittel einsetzen, um die Schäden durch Fußbälle zu verhindern oder dafür sorgen, dass der Platz nur durch seine Mitglieder genutzt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen