Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Aussenbereich sind Einfriedungen als bauliche Anlagen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
Ausnahmen bestehen dann, wenn es sich um offene, sockellose Einfriedungen handelt und die Einfriedung bestimmten privilegierten Zwecken dient.
"Offen" in diesem Sinne sind Einfriedungen dann, wenn sie einen Durchblick ermöglichen, ( was bei einem Maschendrahtzaun durchaus der Fall ist) und die Einfriedung ohne zusätzliche Halterungen im Erdboden verankert ist. Sie dürfen demgemäß unter keinen Umständen einbetoniert oder eingemauert sein. Sollte dies bei Ihrem Maschendrahtzaun der Fall sein, ist ohnehin eine Baugenehmigung erforderlich.
Was den privilegierten Zweck angeht, worauf der zuständige Sachbearbeiter hier wohl hingewiesen hatte, gilt Folgendes. Entscheidend ist ob ein sog. privilegierter Zweck der Einfriedung vorliegt, der (im Einzelfall) zur Genehmigungfreiheit führen kann.
Solche privilegierten Zwecke können sich in folgenden Konstellationen ergeben:
- bei der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter
Schalwildarten für Zwecke der Landwirtschaft
- beim Schutz von Wildgehegen zu Jagdzwecken
- bei der berufsmäßigen Binnenfischerei
- bei einer Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebes
- beim Erwerbsgartenbau sowie
- beim Schutz von Forstkulturen
Solche Ausnahmekonstellationen kann ich Ihren Angaben jedenfalls nicht entnehmen. Im Ergebnis bräuchten Sie zur Beibehaltung Ihres Zaunes im Außenbereich daher eine Baugenehmigung. Insoweit dürfte die Rechtsauffassung des Landratsamtes bedauerlicherweise zutreffend sein.
Was rechtliche "Schlupflöcher" angeht, so ist es richtig ist, dass es in einigen Konstellationen möglich ist, mit der Naturschutzbehörde in Verhandlungen zu treten um auf diesem Wege eine Privilegierung zu erreichen, welche die Bauordnungsbehörde im Einzelfall zum Anlass nehmen kann, eine private Einfriedung im Außenbereich zu dulden. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur hinreichend erfolgsversprechend, solange Sie nicht bereits, wie vorliegend erfolgt, zur Beseitigung aufgefordert wurden.
Mangels anderweitig ersichtlicher hinreichender Erfolgsaussichten rate ich Ihnen daher insgesamt an, dem Vorschlag des Landratsamtes näher zu treten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen