Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie schreiben, dass an der Strasse ein "Einfahrt verboten"-Schild steht. Grundsätzlich ist danach die Einfahrt verboten.
Leider schreiben Sie nicht, ob vielleicht ein Zusatzschild "Anlieger frei" angebracht ist.
Dann wären Sie jedenfalls berechtigt, diese Strasse zu befahren. Da vor dem Kindergarten Parkplätze für die Erzieherinnen bereitgestellt werden, gehen ich von einem "Anliefer frei"-Zusatz aus.
Anlieger sind Personen, die mit Grundstückseigentümern, Mietern, Bewohnern, Geschäftsleuten etc, die in dem Geltungsbereich des Schildes wohnen oder ihr Geschäft betreiben, in Beziehung treten wollen, gleichgültig aus welchem Grunde. Eine konkrete Kontaktaufnahme ist nicht gefordert. Deshalb ist es unschädlich, wenn jemand in ein Gebiet einfährt, das nur Anliegern vorbehalten ist, dann aber erkennt, dass er sein Anliegen nicht umsetzen kann, weil er die betreffende Person nicht antrifft oder das Geschäft / Büro bereits geschlossen ist. Er kann ohne anzuhalten weiterfahren, ohne dass er seinen rechtlichen Status eines Anliegers verliert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass selbst ein unerwünschter Besucher eines in dem Gebiet Wohnenden zum Einfahren berechtigt ist (VRS 33, 457
).
Somit wären Sie Anlieger, da Sie Ihren Sohn in den im Gebiet liegenden Kindergarten bringen wollen/müssen.
Gleiches würde für die Patienten gelten, die den Arzt aufsuchen bzw. den Bofrostfahrer, der seine Kunden beliefern möchte.
Sollte ein Zusatzschild "Bewohner frei" angebracht sein, dürften Sie nicht einfahren.
Bewohner, bis zum 01.01.2004 Anwohner, sind ausschließlich Personen, die in dem Geltungsbereich des Zusatzschildes auch tatsächlich wohnen, d.h. amtlich gemeldet sind.
Nicht zu dem Ausnahmekreis gehören daher Personen, die in dem Gebiet lediglich ihr Büro haben und dort arbeiten.
Ein Anwalt oder ein Arzt, der in einem solchen Gebiet seine Kanzlei oder Praxis hat, dort aber nicht zugleich wohnt, ist keine Bewohner (BVerwG VM 95,27).
Ein Bewohner ist immer zugleich Anlieger, BayObLG VRS 60,152
, nicht jedoch umgekehrt.
Sie sollten, von der rechtlichen Grundlage abgesehen, mit der Kindergartenleitung ein Gespräch suchen. Andere Eltern dürften schließlich die gleichen Probleme mit dem Herrn haben.
Was die Androhung einer Anzeige wegen Hausfriedensbruches angeht, so muss ich Ihnen Recht geben. Natürlich sind Sie legitimiert, das Gelände zum Abholen Ihres Sohnes zu betreten. Ganz davon abgesehen, dass Sie ein Wohngebiet immer betreten dürfen, so hat doch zumindest die Kindergartenleitung Sie dazu legitimiert.
Was den Vorfall mit der Eisenstange angeht, so sollten Sie vielleicht einmal darüber nachdenken, ob Sie gegen den Herrn nicht Strafanzeige wegen Nötigung stellen möchten. Immerhin hat der Herr eine Sachbeschädigung angedroht und des weiteren durch die Verfolgung mit der Eisenstange Sie auch genötigt und Ihr Kind verschreckt.
Eine Selbstjustiz dieses übereifrigen Herren sollten Sie hier nicht dulden.
Ein solches Vorgehen würde ich ihm zumindest anheim stellen, sollte er nochmals auf der Bildfläche erscheinen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bitte bedenken Sie, dass meine Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Sollten Sie in der Sache durch einen Rechtsanwalt weiter vorgehen wollen, so wenden Sie sich bitte an einen Kollegen vor Ort. Selbstverständlich bin auch ich gerne bereit, die weitere Interessenvertretung zu übernehmen.
Hierzu können Sie unter meiner e-mail-Adresse auch Kontakt mit mir aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper
Diese Antwort ist vom 16.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
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Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Hallo, ich bin jetzt nochmal an dem Schild vorbeigefahren und habe mir notiert, was genau darauf steht:
Private Fußgängerzone
Abwsolute Halteverbotszone
Zufahrt und Halten nur für Stellplatzinhaber auf den nummerierten Parkplätzen mit gültiger Plakette
Das würde doch bedeuten, dass NIEMAND, also auch nicht die Patienten des Arztes oder irgendwelche Lieferanten einfahren dürften, oder????
Meistens parke ich ja außerhalb. Aber wenn mich bspw. der Kindergarten anruft, weil mein kind erbrochen hat (kommt immer mal wieder vor...), ich solle ihn abholen, dann kann man doch schlecht von mir verlangen, dass ich ein krankes Kind, das mittlerweile nunmal über 20 kg wiegt durch das gesamte Wohngebiet tragen muss... (Ich selber bin nicht gerade ein Muskelprotz und hab ein Rückenproblem... das schaff´ ich gar nicht, selbst wenn ich wollte oder müsste.... wie soll ich mich denn nun verhalten????)
Nachfrage bereits beantwortet. Systemfehler!
Sehr geehrte Fragestellerin!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach Ihren weiteren Ausführungen scheint es in der Tat so zu sein, dass Sie nicht in das Wohngebiet einfahren dürfen bzw. nicht bis zum Kindergarten vorfahren dürfen.
Auch die Patienten des von Ihnen angesprochenen Arztes dürften dies nicht. Lediglich der Arzt dürfte, sofern er einen registrierten Stellplatz hat, das Gebiet befahren.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben. Sie sollten sich dennoch mit der Kindergartenleitung in Verbindung setzen und erfragen, wie andere Eltern dies handhaben.
Eventuell könnte der Kindergarten ja einige Parkplätze explizit für Eltern bereitstellen.
Das Verhalten des übereifrigen Anwohners müssen Sie natürlich trotzdem nicht dulden.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin
Wibke Schöpper
Nachfrage bereits beantwortet.