Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten, wie folgt.
Da A Leistungen auf Kosten anderer bezieht, muss er sich gefallen lassen, dass Fragen gestellt werden, wenn er plötzlich größere Ausgaben tätigt. Die Behörde ist zwar beweispflichtig, wenn sie Leistungen einstellen oder kürzen will. Sie darf aber auf jeden Fall Auklärung verlangen. Wenn A dann nachweisen kann, dass er die Maschine von seinem Schonvermögen gekauft hat, ist insoweit alles in Ordnung.
Allerdings erhebt sich die Frage, wieso A der B plötzlich eine Waschmaschine kauft, obwohl nicht mit ihr verwandt und auch nicht unter einem Dach lebend. Die Behörde könnte auf den Gedanken kommen, dass die beiden mehr verbindet als nur eine Waschmaschine. Sie darf daher der Frage nachgehen, warum A das tut und ob nicht A und B in Wirklichkeit eine Bedarfsgemeinschaft sind.
Wenn sich das bestätigen sollte müssen sich A und B mit einer Kürzung ihrer Bezüge abfinden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskuinft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 06.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Guten Tag Frau Brümmer,
vielen Dank für Ihre Antwort ich möchte jedoch kurz nachfragen. Verstehe ich richtig dass gefragt werden darf was mit Schonvermögen getan/gekauft wird? Aber nur deswegen weil ggf. eine Verbindung zwischen A. und B. bestehen könnte oder aus welchem Grund denn noch? Es ändert ja nämlich nichts daran ob jemand geschütztes Vermögen hat ihv. 8000,- und danach nur noch bspw. 7000,-? Daher halte ich für Person A. die Frage der Sachbearbeitung nicht angemessen was dieser von seinem Vermögen kauft.
Für Ihre kurze Rückmeldung vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen verdeutlichen, dass das Schonvermögen deshalb akzeptiert wird, da man auch Mitmenschen, die von Sozialleistungen leben, zubilligen will, dass sie einen Notgroschen haben, der für außergewöhnlichen Notlagen verbleiben soll. Häufig ist gerade dann die Bürokratie zu langsam um das Problem wirkungsvoll abzuwenden.
Wenn Sie nun diesen Notgroschen ohne Not für Ausgaben verwenden, die überdies im gehobenen Segment angesiedelt sind, kratzt das am Gerechtigkeitsempfinden, weil der Zweck des Schonvermögens dann verfehlt wird.
Im Übrigen darf selbstverständlich der Frage nachgegangen werden, was A zund B wirklich verbindet und auch unter diesem Gesichtspunkt müssen Sie dann schon Auskunft erteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit die Rechtslage etwas näher bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin