Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, ich nehme an, dass die Einbürgerungsabteilung das Verfahren bis zur Klärung mit der Ausländerbehörde ausgesetzt hat.
Eine Eheschließung im Ausland ist in der Regel dann für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn sie der Ortsform (in Ägypten) entspricht.
Wie für jede im Inland geschlossene Ehe kann auf Antrag auch für eine Auslandseheschließung eine Beurkundung im Eheregister erfolgen.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers.
Zu den Voraussetzungen für die Eheschließung:
Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen.
Bei Ausländern, deren Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beträgt die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland 4 Jahre, wenn die Ehe bereits seit mindestens zwei Jahren besteht.
Das müsste wohl aller Voraussicht nach erfüllt sein.
Mehr sehen die Verwaltungsvorschriften nicht vor und zudem müsste die Anerkennung auch rückwirkend möglich sein, wenn damals wie heute die Ehe wirksam nach dem Ortsrecht in Ägypten geschlossen wurde - darum geht es aller Voraussicht nach allein.
An Personenstandsurkunden genügen gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer die Geburtsurkunde(n) und die Heiratsurkunde(n).
So sollte dieses mit der Ausländerbehörde und dem Standesamt positiv abklärbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen