Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung im Rahmen einer Ersteinschätzung gern wie folgt beantworte:
Nach dem von Ihnen zitierten Auszug bezieht sich der Ausschluss generell auf Ferienhäuser, so dass auch gemietete Ferienhäuser im Ausland grundsätzlich darunter fallen.
Soweit der Ausschluss wirksam vereinbart wurde und wirksamer Vertragsbestandteil ist, kann sich die Hausratversicherung grundsätzlich wirksam auf diese Vereinbarung berufen. Dies gilt insbesondere für die Fotoausrüstung, aber auch für die Uhren, soweit diese als Schmuck zu bewerten sind.
Nach vorläufiger Einschätzung wird die Hausratversicherung aufgrund dieses Ausschlusses nicht verpflichtet zu sein, den Schaden zu ersetzen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Jacobi,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider hatten Sie völlig Unrecht mit Ihrer Einschätzung.
Mitlerweile hat sich die Sache aufgeklärt und die Versicherung hat in der Tat einen Fehler gemacht, denn sie dachte, mein Hausrat würde sich dauerhaft am Schadenort in Dänemark befinden, d.h. sie dachte, das Ferienhaus gehöre mir oder ich habe es dauerhaft angemietet.
Aus diesem Grund greift nicht der o.g. Passus, sondern die Außenversicherung!
Meiner Meinung nach habe ich die Situation in meinem Text jedem verständlich geschildert, deshalb halte ich es eigentlich für nicht gerechtfertigt, für eine falsche Beurteilung Ihrerseits 20 € zu zahlen!
Mit freundlichen Grüßen
MK
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort wurde auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des von Ihnen zitierten Auszugs der Sondervereinbarung erstellt. Dass die Versicherung sich hier in einem Irrtum befand und davon ausging, die Sachen seien doch dauerhaft in dem Ferienhaus untergebracht, war aus Ihrer Frage nicht ersichtlich.
So wie Sie den Sachverhalt schilderten, schien die Frage der nicht dauerhaften Unterbringung der Sachen bereits geklärt, so dass man davon ausgehen konnte, dass sich der zitierte Passus als Zusatzvereinbarung auch auf die Außenversicherung bezieht. Denn nur die Außenversicherung wäre hier zum Tragen gekommen.
Ihre Frage war allgemein gehalten, ob sich dieser Passus auch auf angemietete Ferienhäuser oder nur auf eigene Ferienhäuser bezieht und diese Frage wurde zutreffend beantwortet. Eine Detailprüfung kann regelmäßig nur bei ausreichender Information erfolgen und ist nur selten im Rahmen einer Ersteinschätzung möglich, da dazu der gesamte Versicherungsvertrag inklusive der Versicherungsbedingungen und der bisherigen Korrespondenz zu prüfen wäre.
Deshalb hätten Sie evtl. früher eine Nachfrage stellen können und sollen, wenn Ihnen die Antwort unklar war oder Sie ausdrücklich eine
Stellungnahme dazu gewünscht hätten, ob dieser Passus auch dann noch Bestand hat, wenn sich die Versicherung wie von Ihnen jetzt mitgeteilt im Irrtum befindet. Die Antwort wäre dann mit Sicherheit ergänzt worden und wäre wohl auch deutlich anders ausgefallen.
Da die von Ihnen gestellte Frage, ob sich der Ausschluss auch auf angemiete Ferienhäuser bezieht, wurde korrekt nach den bekannten Informationen beantwortet, so dass es keinen Anlass gibt, den ausgelobten Mindesteinsatz zurück zu verlangen.
Ich bitte um Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin