Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie einen wirksamen und fälligen Anspruch gegen den AG haben, der AG also die Hälfte der Schlussrechnung und die Bürgschaft trotz mangelfreier Abnahme grundlos zurückgehalten hat, können Sie die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 Absatz 1 BGB
erheben und die verlangte Reparatur bis zur vollständigen Zahlung verweigern.
Da das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB
aber als Einrede gestaltet ist, müssen Sie diese Einrede erheben. Sie müssen also insoweit auf die Reklamation des AG reagieren, als dass Sie ausdrücklich die Prüfung und ggf. Beseitigung des behaupteten Mangels bis zur vollständigen Zahlung der noch offenen fälligen Ansprüche verweigern. Dies sollte schriftlich geschehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.01.2018
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09:25
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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