Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Normalerweise gehört die Küche zur Wohnung untrennbar dazu (sofern sie vorhanden ist) und es kann nicht gesondert geregelt werden. Insbesondere ist dabei die Küchenausstattung bereits im Mietpreis für die Wohnung (Stellplatz/Garage ist etwas anderes) inbegriffen.
In diesem Fall hätten Sie keine Chance, die Küche sofort herauszubekommen.
Aber:
Hier könnte ein Ausnahmefall vorliegen, wenn hier im Mietvertrag tatsächlich 15 Euro als gesonderter Mietzins ausgewiesen sind. Dann könnte allenfalls aber nur dieser Teil gesondert gekündigt werden. Wegen des Eigentumswechsels (sofern dieser bereits vollzogen ist) aber nicht mehr von Ihnen, sondern vom neuen Eigentümer, denn der Mietvertrag ist auf den neuen Eigentümer in vollem Umfang übergegangen.
Aber auch dort wären Kündigungsfristen einzuhalten.
Unabhängig davon scheint mir eine Teil-Kündigung nur der Kücheneinrichtung auch nicht möglich, weil diese mit der Wohnung fest verbunden ist.
Veränderungen der Mietsache sind bei Wohnungen nur für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen möglich, § 554 BGB
.
leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben, aber Sie werden die Küche wohl erst nächstes Jahr ausbauen können, wenn die Mieter sich verweigern.
Eine außergerichtliche Lösung sehe ich hier nur im Einverständnis aller 3 Beteiligten, insbesondere auch der Mieter.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zürn,
wie gesagt sind die 15,00 Euro nicht gesondert ausgewiesen.
Aber anhand der Höhe der Monatsmiete ist ja ersichtlich das darin mehr als nur die Miete für die Wohnung alleine enthalten sein muß. Anderenfalls wäre die Miete je m² Wohnfläche deutlich über dem örtlichen Mietspiegel gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
gem. meiner Antwort ist in diesem Fall umso weniger der Ausbau möglich. Sie hätten das anders regeln müssen.
Versuchen sie Eine Einigung wie beschrieben herbeizuführe. Der neue Eigentümer kann doch gleich eine neue und gleichwertige Küche einbauen. Ohne Einigung werden Sie wohl leider abwarten müssen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt