Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Wie Ihnen bekannt ist, besteht für Druckerzeugnisse eine Impressumspflicht.
Die Regelung lautet:
„Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein."
Wenn Sie das Werk in Ihrem eigenen Verlag herausgeben wollen, dann muß wie oben aufgeführt die Adresse des Verfassers angegeben werden.
Ein Postfach ist keine gültige Adresse im Sinne dieses Gesetzes.
Die Verwendung eines Pseudonyms ist Ihnen grundsätzlich gestattet – auch bzgl. des Namens des Verlages – die Impressumspflicht soll jedoch bezwecken, für jedermann den zivil- und strafrechtlich Verantwortlichen zu erkennbar zu machen.
Dies wäre bei einem Selbstverlag dessen Adresse lediglich in einem Postfach besteht nicht mehr gegeben.
Weiterhin wäre – wie zuvor ausgeführt – auch die Adresse des Verfassers anzugeben.
Wenn Sie also als Verfasserin mit einem Pseudonym auftreten wollen, bietet sich die Verwendung eines anderen Verlages an, dessen Anschrift genannt wird.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 24.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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