Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ja, Sie können dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen.
Die Absicht, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
:
"Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich [...] benötigt."
Da gilt auch, wenn man als Mieter aus der gemieteten Wohnung raus muss.
Es genügen nachvollziehbare Gründe.
Diese müssen dann im Kündigungsschreiben (§ 568 Abs. 1 BGB
) auch angegeben werden (§ 573 Abs. 3 S. 1).
Das Kündigungsschreiben soll den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalten.
Eine besondere Härte auf seiten des Mieters ist nicht ersichtlich. 61 ist auch noch kein Alter.
Beachten Sie aber, dass Sie erst kündigen können, wenn Sie im Grundbuch eingetragen sind.
Auch ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, die auf Grund des Alters des Mietvertrages durchaus (abweichend von § 573c Abs. 1 BGB
) 12 Monate betragen kann, je nachdem, was im Mietvertrag geregelt ist.
Sprechen Sie den Mieter doch an und schildern Sie Ihre Lage.
Eine einvernehmliche Lösung ist immer die beste.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Eichhorn,
erstmal vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Ich habe noch eine Rückfrage: wie verhält es sich, wenn der Mieter selbst mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten keine adäquate, andere Wohnung findet bzw. nur zu einer viel höheren Miete?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dann könnte eine so genannter Härtefall im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB
vorliegen:
"Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter [...] eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist."
"Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann."
Höhere Mietkosten als aktuell sind allein kein Argument.
Im schlimmsten Fall nähme das Gericht eine Abwägung zu Ihren Lasten vor.
Wenn Ihnen Ihr Vermieter aber kündigt, so ist Ihr Interesse am Wohnen in der eigenen Wohnung stärker zu gewichten als wenn Sie "nur" in Ihrer eigenen Wohnung leben wollen.
Leitsatz 7, BGH, Urteil vom 22.5.2019 – VIII ZR 180/18
:
"Der Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums ist nicht bereits dann gegeben, wenn im Gemeindegebiet gerichtsbekannt eine angespannte Wohnlage herrscht [...]."
Der Mieter kann auch nicht einfach behaupten, keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu finden.
Er muss "konkret ergriffene[...] Maßnahmen" darlegen /nachweisen.
Überwiegt der Wohnbedarf des Mieters Ihren nicht, so geht die Kündigung durch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt