Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Sofern man die Gegensprechanlagen als Teil des Gemeinschaftseigentums ansehen würde, würde grundsätzlich die Abrechnung nach Miteigentumsanteil der gesetzlichen Regelung entsprechen, § 16 Abs. 2 WEG
. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Miteigentumsanteil zu tragen. Sofern sich also nicht aus der Teilungserklärung oder aus entsprechenden Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ergibt, dass eine andere Verteilung gewollt ist, wäre die Umlage korrekt.
Sofern sich aus der Teilungserklärung nichts anderes ergibt, ist aber davon auszugehen, dass die Gegensprechanalgen in den einzelnen Wohnungen Sondereigentum darstellen. So hat es auch das OLG Köln 2002 entschieden (16 Wx 126/02
). Nach dieser Entscheidung würde nur etwas anderes gelten, wenn die jeweiligen Gegensprechanlagen unabdingbar für das Funktionieren der ganzen Sprechanlagen wären, also ohne eine einzelne Sprechanlage die übrigen nicht funktionieren würden. Dementsprechend sollten Sie ggf. unter Zuhilfenahme des Urteils des OLG Köln (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2002/16_Wx_126_02beschluss20020826.html) zunächst bei der Hausverwaltung nachfragen, wie Sie zu der vorgenommenen Kostenverteilung kommen, obwohl die Gegensprechanlagen doch als Sondereigentum anzusehen seien. Sofern diese keine entsprechende Begründung liefern kann, sehe ich vorbehaltlich anderer Regelungen in Teilungserklärung oder durch entsprechende Beschlüsse gute Aussichten, eine Kostenverteilung nach Wohnungen durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst weitergeholfen zu haben. Sollte die Hausverwaltung nicht einlenken, sollten Sie die Angelegenheit mit den entsprechenden Unterlagen ggf. noch einmal von einem Kollegen überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.12.2011
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22:14
Antwort
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