Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Der Überbau ist in § 912 BGB
geregelt. Danach hat der Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechtsfolgen eines solchen Überbaus sind, dass der jeweilige Eigentümer des überbauten Grundstückes den Überbau dulden muss, der Eigentümer des überbauenden Grundstückes ein Duldungsrecht sowie ein Recht zum Besitz am überbauten Grundstücksteil hat. Für die Duldungspflicht ist eine Geldrente zu zahlen.
Eigentümer des ganzen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Eigentümer des überbauenden Grundstückes. Der überbauende Eigentümer geniesst insoweit die vollen Eigentümerrechte aus § 903 BGB
. Dies bedeutet, er kann mit dem Überbau nach Belieben verfahren und andere von jedweder Einwirkung ausschliessen.
Dies vorausgeschickt ist zu Ihren Fragen konkret wie folgt Stellung zu nehmen:
1.) Das Eigentum an der Garage geht nicht automatisch in Ihr Eigentum über, da Ihr Nachbar als Überbauer Eigentümer der Garagen ist und Eigentum nur durch Einigung und Eintragung nach §§ 873
, 925 BGB
übergehen kann. Hierzu ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich, vgl. § 925 BGB
.
2.) Auch bei einem Teilabriss bleibt die durch den Überbau auf Ihrem Grundstück entstandene Rechtsposition des Überbauers erhalten. Der Überbau ist nicht davon abhängig, dass bauliche Verhältnisse auf dem Grundstück des Überbauers gleich bleiben. Ein Anspruch auf Abriss ergibt sich nicht, da der Überbau nach § 912 BGB
zum Inhalt hat, dass der Eigentümer des überbauten Grundstückes eine Pflicht zur Duldung gegen Zahlung einer Geldrente hat.
Ein Anspruch auf Beseitigung ergibt sich nur dann, wenn ausnahmsweise, und dies ist in Ihrem Fall gemäß Sachverhaltsschilderung nicht gegeben, ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Überbau vorliegen würde. Da aber das Grundstück früher eins war, entfällt dies.
Somit bleibt in diesem Fall das Recht zum Besitz (= Nutzung) des überbauenden Nachbarn bestehen.
3.) Falls der Eigentümer (=Ihr Nachbar) sein Eigentum beseitigt, so muss er dies auch bezahlen. Ein Anspruch auf Kostentragung ergibt sich gegen Sie nicht.
Diese Antwort ist vom 23.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3
47551 Bedburg-Hau
Tel: 02821 8995153
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für die rasche und ausführliche Antwort. Gerne nehme ich auch die Möglichkeit wahr, noch eine Nachfrage zu meiner Frage 3 zu stellen:
Für den Fall, dass der Nachbar die kompletten Garagen abreißt, steht mir das derzeit überbaute Gartenstück ja mit der Beseitigung des Überbaus wieder zur Verfügung. Kann ich in diesem Fall meinerseits direkt an der Grundstücksgrenze (also in dem Bereich, in dem derzeit die „Garagenhälften“ auf meinem Grundstück stehen) einen Gartenschuppen errichten (wie groß) und einen Zaun über die gesamte Grundstückslänge (12m) ziehen oder muss ich hier (wenn ja: welche) Mindestabstände einhalten?
Noch einmal vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Beantwortung Ihrer Frage ist die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern einschlägig.
Gemäß § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung sind für Gebäude grundsätzlich Abstandsflächen von mindestens 3 Meter einzuhalten. Eine Ausnahme ergibt sich für Garagen, die nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 an die Grenze gebaut werden können, wenn sie nicht länger als 9 Meter je Nachbargrenze sind. Ihr Schuppen kann demnach an der Grenze stehen, wenn er nicht länger als 9 Meter ist (Vorsicht Dachüberstände zählen in vielen Städten mit).
Für die Errichtung eines Zaunes sind natürlich keine Abstände einzuhalten. Allerdings ist die Höhe der zulässigen Einfriedungen in den einzelnen Ländern und sogar in den Städten und Gemeinden unterschiedlich geregelt. Oftmals ist eine Grenze bei 1,50 Meter gezogen. Diesbezüglich sollten Sie sich an Ihre zuständige Verwaltung wenden.