Sehr geehrter Fragesteller,
S ist weiterhin Eigentümer der Bilder. K und R sind bevollmächtigt die Bilder als Stellvertreter verkaufen. S hat Anspruch auf Herausgabe der Bilder gegen K und ggf. Anspruch auf die Hälfte des Kauferlöses.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Hallo und vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Wie verhält es sich nun mit Herrn R.? Kann er im Namen von Herrn S. (mit einer Vollmacht) die Bilder aus der Wohnung von Frau K. abholen?
Besten Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit einer Vollmacht von S kann R die Herausgabe der Bilder von K verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt