Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres (Mindest-) Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung in der hierfür angemessenen Kürze wie folgt beantworten:
<<Abwann darf der neuer Eigentümer von den Mieten Profitieren?>>
Nutzen und Lasten eines Grundstücks gehen (vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit Wirkung im Innenverhältnis) mit Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch auf diesen über. Lesen Sie hierzu §§ 873,925 BGB
.
<<Darf die Hausverwaltung meine Mieten bzw. mein Geld von meinem Konto an den zukünftigen Eigentümer weiterleiten?>>
Das hängt davon ab, gemäß der vertraglichen Absprachen mit der Hausverwaltung eine derartige Weiterleitung nicht nur tatsächlich möglich sondern auch von der Absprache gedeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte sich die Hausverwaltung durch eine Pflichtverletzung möglicherweise schadenersatzpflichtig gemacht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Diese Antwort ist vom 15.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Florian Weiss, erst ein mal vielen Dank das Sie trotz des Gebotes, mir geantwortet haben.
Ich verstehe nicht welche Absprachen, die Zwischen mir und der Hausverwaltung, oder Hausverwaltung und Insolvenzverwaltung?
Zwischen mir und der Hausverwaltung hat es so eine Absprache nicht gegeben.
Ich meinte die Absprachen zwischen Ihnen und der Hausverwaltung-diese hatte ja durch eine Kontovollmacht tatsächlichen Zugriff auf ihr Vermögen.
Fraglich ist, ob im Innenverhältnis zu Ihnen die Hausverwaltung ihre tatsächlich vorhandene Verfügungsbefugnis auch entsprechend dieser Vereinbarungen ausgeübt hat oder nicht.
Da Sie erwähnt haben, dass es eine derartige Absprache nicht gegeben hat, sollten Sie den Fall einer näheren anwaltlichen Prüfung zuführen.
Besorgen Sie sich hierfür an der zuständigen Rechtsantragstelle des Amtsgerichts ihres Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein und lassen Sie die Angelegenheit unter Vorlage der Originaldokumente im Detail prüfen. Hierfür wünsche ich Ihnen viel Erfolg.