Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gelieferten Informationen wie folgt:
Die Vorschriften zum Überbau finden Sie im BGB unter §§ 912 ff. BGB
.
1.) Eigentümer des Überbaus
Eigentümer des Überbaus ist der Überbauer. Entscheidung des BGH hierzu z.B. Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81
, NJW 1983, 1112
; v. 25. Februar 1983, V ZR 299/81
, NJW 1983, 2022
.
Rechtsfolgen eines Überbaus i.S. d. § 912 BGB
sind eine Duldungspflicht des Eigentümers des überbauten Grundes als gesetzliche Eigentumsbeschränkung (BGH LM Nr. 1, 33)und damit einhergehend ein Duldungsrecht des jeweiligen Eigentümers des überbauenden Grundstücks als Eigentumsinhalt, verbunden mit einem Recht zum Besitz am überbauten Grundstücksteil (BGH 27, 204
).
Da Sie, wie Sie schildern, entsprechend der Regelung des §§ 912 Abs. 2 S. 2
, 913 BGB
durch eine Einmalrente in Geld entschädigt worden sind, haben Sie leider keinerlei Ansprüche mehr gegen den Überbauer.
2. Übertragung Überbau
Jede Veränderung an Rechten, die mit Grundstücken in Zusammenhang steht, hat notariell zu erfolgen. Ggf. ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, bitte benutzen Sie ggf. die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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