Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Ihnen dringend raten einen Anwalt persönlich aufzusuchen. Da uns sämtlich Unterlagen fehlen, kann ich Ihnen nur einige Anhaltspunkte geben, was sie beachten sollten. Eine Unklarheit besteht m.E. bei der Eigentumswohnung. Außerdem kenne wir Ihre Vermögensverhältnisse überhaupt nicht. Dazu später mehr:
1. Eigentumswohnung
Sie schreiben:
"Ich bin im Besitz einer Eigentumswohung die mir gehört. Mein Ex unterzieht sich jeglichen Verpflichtungen gegenüber Banken. Da ich ja Eigentum besitze das aber noch voll finanziert ist wenden sich die Banken an mich und nicht an meinen Ex obwohl er mit Schuldner ist."
Hier ist nicht klar, wer nun Eigentümer ist: Sie oder beide?
Hier müßte geklärte werden:
a) wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Häufig stehen beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch. Die Banken bestehen grundsätzlich auf darauf, daß beide Ehepartner die Darlehnsverträge mit unterzeichner
b) Müßten Sie auch in den Darlehensverträgen nachlesen, ob Sie alleine haften - eher unwahrscheinlich - oder ob Ihr Mann mit Ihnen zusammen haftet. Haftet Ihr Mann zusammmen mit Ihnen zusammen, dann hilft Ihnen dies im Moment gegen über der Bank auch nichts. Denn Sie wahrscheinlich Gesamtschuldner, d.h. beide Ehepartner haften selbständig gegenüber der Bank. Da Ihr Mann kein Geld hat, müssen Sie gegenüber der Bank haften. Sie können sich aber diesen Betrag hälftig von Ihrem Mann zurückholen.
2. Sie sollten mit der Bank sprechen, ob Sie die Zahlungen stunden oder zumindest reduzieren können. Tut die Bank dies nicht, dann werden Sie wohl zunächst zahlen müssen. Gleiches gilt im übrigen auf für die Bürgschaft. Zumindest sollten Sie eine Ratenzahlung vereinbaren. Die Beträge, die sich als Bürge abbezahlen, müssen Sie dann von Ihrem Mann zurückfordern. Zahlt er nicht, müssen Sie die Beträge titulieren lassen.
3.Die Wohnung können Sie auch nicht an Ihre Kinder verschenken. Denn dies wäre ein Rechtsgeschäft, was der Zustimmung des Vormundschafttsgerichtes bedarf. Da die Wohnung verschuldet ist, gehe ich davon aus, daß die Zustimmung nicht erteilt wird. Di............
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Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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