Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Maklervertrag formfrei, insbesondere gibt es kein Schriftformerfordernis.
Da Ihnen ein E-Mail-Verkehr mit dem Verkäufer vorliegt, wird dieser vermutlich ergeben, dass Sie die Wohnung anbieten sollten.
Soweit hinsichtlich der Provision nichts anderes vereinbart ist, wird diese mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages fällig, also bei Immobilienverträgen mit deren Beurkundung. Andere Vereinbarungen sind jedoch möglich, so dass hier die Frage ist, ob zwischen Ihnen etwas vereinbart bzw. besprochen wurde.
Aufwendungsersatz gem. § 652 II BGB
ist dann zu leisten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.05.2017
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12:47
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
18.05.2017 | 13:13
Sehr geehrte Frau Turk,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
es gab keine Vereinbarung auf Schadensersatz. Gibt es trotzdem einen Weg um die Kosten des Aufwands zu beanspruchen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.05.2017 | 13:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es keine Vereinbarung hierzu gibt, gibt es meines Erachtens keine Möglichkeit, aus dem Maklervertrag Ihre Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin