Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:
Sollte es sich hier tatsächlich um eine Falschinformation handeln, sollten Sie Strafanzeige erstatten wegen Verleumdung und übler Nachrede. Zuständig hierfür wäre die Polizei.
Daneben besteht die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches nach § 1004 BGB, ggf. auch Schadenersatz, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen dadurch Gewinn entgangen ist.
Gerne kann ich Ihnen hierfür weitergehend beratend und/oder vertretend zur Verfügung stehen, sollten Sie dies wünschen.
Ich wünsche Ihnen jedenfalls für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg, und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
6. Mai 2021
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10:37
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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