Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vermutlich beruft sich die Krankenkasse vorliegend darauf, dass Sie durch die Eigenkündigung auf einen Teil der Ihnen zustehenden Entgeltfortzahlung zu Lasten der Solidargemeinschaft verzichtet haben und deswegen nunmehr so zu stellen seien, als würde das Entgelt weitergezahlt mit der Folge des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 49
I Nr. 1 SGB V. Diese Rechtsfolge gilt aber nur, wenn dies im Einzelfall angemessen erscheint. Dies wäre dann der Fall, wenn mit der Kündigung eine Schädigung der Krankenkasse beabsichtigt war. Sofern erhebliche Gründe für den Ausspruch der Kündigung geltend gemacht werden können, wird ein Ruhen des Anspruches auf Krankengeld zu verneinen sein. Hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27.08.2002 Az.: L 4 KR 138/00
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
verstehe ich die Antwort richtig, dass der Krankengeldanspruch lediglich ruht und das für maximal sechs Wochen (die Zeit, in der eine Lohnfortzahlung erfolgt wäre) und nicht komplett ausgeräumt ist? Somit würde der Anspruch zwei Wochen nach Inkrafttreten der Kündigung wiederhergestellt (nach Ablauf von 6 Wochen nach Beginn der Krankschreibung) und Krankengeld könnte dann beantragt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern sich die GKV auf diesen Fall beruft, ist die rechtliche Situation so wie von Ihnen geschildert. Während des Ruhens nach einem der Tatbestände des § 49 SGB V
besteht der Krankengeldanspruch an sich fort und ist lediglich zeitweise nicht durchsetzbar. Damit bleibt auch Ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger erhalten (§ 192
I Nr. 2 SGB V).
Mit freundlichen Grüßen