Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Was im steuerrechtlichen Sinne unter einer Wohnung zu verstehen ist, ist genau festgelegt. Dazu gehört u.a., dass die Wohnung baulich abgeschlossen sein muß und über einen eigenen Zugang verfügt.
Nach Ihren Angaben besitzt Ihr Haus zwar zwei räumlich voneinander abgegrenzte Wohneinheiten, jedoch keine zwei Wohnungen, die gegeneinander abgeschlossen sind und für die jeweils ein eigener Zugang vorhanden ist. Für die Eigenheimzulage gilt Ihr Haus daher als "Einfamilienhaus", mit der für Sie vorteilhaften Folge, dass Sie die Eigenheimzulage für die gesamten Anschaffungskosten der Immobilie erhalten. Daran ändert es auch nichts, dass Ihr Haus, sofern es älter ist, vermutlich im Einheitswertbescheid als "Zweifamilienhaus" eingestuft ist. Diese Einstufung rührt daher, dass die Finanzverwaltung früher an eine Wohnung andere Kriterien angelegt hat.
Von einem "vorbehaltenen Wohnrecht" spricht man dann, wenn - wie in Ihrem Fall - der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung der Immobilie vom neuen Eigentümer ein Wohnrecht einräumen läßt. Dagegen liegt ein "zugewendetes Wohnrecht" dann vor, wenn der Eigentümer der Immobilie dem Berechtigten dieses ohne einen Eigentumswechsel gewährt.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt