Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihre Meinung teile ich. Neben dem Fördergrundbetrag steht Ihnen auch die Kinderzulage für jedes Kind zu, für das Sie Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten und das zu Ihrem inländischen Haushalt gehört, § 9 Abs. 5 EigZulG.
Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzung "Haushaltszugehörigkeit" definiert (BFH-Urteil vom 14.11.2001, BStBl. II 2002, 244
). Sie liegt vor, wenn Sie mit dem Kind, für das Sie die Kindergeldzulage beantragt haben, in einer Familienwohnung leben, wobei diese Familienwohnung nicht die geförderte Wohnung sein muß. Die Kinderzulage steht Ihnen danach also auch dann zu, wenn Sie die geförderte Wohnung einem nahen Angehörigen unentgeltlich überlassen.
Sie sollten daher unter Berufung auf das vorgenannte Urteil des BFH gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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