Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Anfrage möchte ich nach Ihren Schilderungen wie folgt beantworten:
§ 8 EigZulG legt die Höhe der Bemessungsgrundlage fest. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage wird dann gem. § 9 EigZulG die Höhe der Förderung berechnet. Dabei sind nach § 8 EigZulG die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage. In Ihrem Fall handelt es sich um die Anschaffungskosten, da Sie eine Eigentumswohnung angeschafft haben. Nach Ihren Angaben ist der Kaufpreis nicht gezahlt worden, damit sind die Anschaffungskosten entsprechend 0,00 Euro. In Diesem zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen an einer unentgeltlich erworbenen Wohnung (z.B. umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen) nicht förderfähig sind. Zudem haben Sie die Wohnung nach Ihren Angaben nicht erworben, sondern haben Sie letztlich nur genutzt.
Aufgrund der Bemessungsgrundlage von 0,00 Euro bzw. unentgeltlichen Erwerbs haben Sie auch keinen Anspruch auf Eigenheimzulage.Aufgrund der Tatsache, dass Sie keinen Anspruch auf Eigenheimzulage haben und auch nicht hatten, ist der Bescheid nicht rechtmäßig ergangen, sodass eine Aufhebung auch rückwirkend zulässig ist. Nicht nachvollziehbar ist Ihre Ansicht, Sie wären wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung.
Ich halte daher den Bescheid, ohne im im einzelnen zu Kennen, für Rechtmäßig in Bezug auf die rückwirkende Aufhebung. Gemäß § 14 EigZulG sind dann die überzahlten Beträge zurückzuzahlen. Was die Frage nach der Gesetzesanwendung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass § 15 EigZulG die entprechende Anwendung der für die Steuervergütung geltenden Vorschriften der Abgabenordnung vorsieht.
Ich hoffen Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Heyne