Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn es sich bei dem Haus um ein sog. „angemessenes Hausgrundstück", also keine Luxusvilla, handelt, ist das Haus schon für den Sozialhilfeberechtigten sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Erst recht gilt dies für unterhaltspflchtige Kinder. Diese müssen zudem das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen nicht verwerten.
Ihre Eltern brauchen sich also keine Sorgen zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
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